Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ASCENTUS GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ASCENTUS GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen ASCENTUS und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Leistungsumfang
(1) Die ASCENTUS GmbH erbringt Leistungen in den Bereichen:
- Lieferung technischer Produkte,
- Beratung,
- sowie Vermittlung von Fachunternehmen, Sachverständigen und sonstigen Dienstleistern.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die ASCENTUS GmbH keine werkvertraglichen Leistungen, insbesondere keine Planung, Montage, Abnahme oder sicherheitstechnische Gesamtverantwortung für Anlagen.
(3) Technische Auskünfte und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.
3. Vermittlungsleistungen
(1) Die ASCENTUS GmbH tritt bei der Vermittlung von Leistungen ausschließlich als Vermittler auf.
(2) Verträge über die Ausführung von Leistungen kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittunternehmen zustande.
(3) Die ASCENTUS GmbH übernimmt keine Haftung für die Leistungserbringung, Qualität, Termineinhaltung oder sonstige Pflichtverletzungen der vermittelten Unternehmen.
4. Produkte und deren Verwendung
(1) Die ASCENTUS GmbH liefert technische Produkte und Materialien, insbesondere für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Anlagen.
(2) Sämtliche Produkte werden ausschließlich als Einzelkomponenten geliefert und stellen keine vollständigen Systeme oder Anlagen dar.
(3) Die Verantwortung für die fachgerechte Planung, Kombination, Integration und den sicheren Betrieb der Gesamtanlage liegt ausschließlich beim Auftraggeber sowie den jeweils beauftragten Fachunternehmen.
(4) Die ASCENTUS GmbH übernimmt keine Gewähr für die Eignung der gelieferten Produkte im konkreten Gesamtsystem, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
Besondere Regelung für Geschossfanggranulat
(5) Das gelieferte Geschossfanggranulat wird auf Grundlage eines Einzelbeschussnachweises bereitgestellt.
(6) Der Einzelbeschussnachweis bestätigt die grundsätzliche Eignung unter spezifischen Testbedingungen, stellt jedoch keine Garantie für sämtliche Einsatzbedingungen dar.
(7) Die tatsächliche Eignung hängt insbesondere ab von:
- Schießparametern (Kaliber, Munition, Energie)
- baulichen Gegebenheiten
- Einbauweise und Schütthöhe
- Wartung und regelmäßiger Kontrolle
(8) Eine darüberhinausgehende Beschaffenheitsgarantie wird nicht übernommen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und korrekt bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Einbau, Betrieb und Wartung durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen.
(3) Bei Verletzung dieser Pflichten entfällt eine Haftung der ASCENTUS GmbH, soweit der Schaden hierauf beruht.
6. Vertragsschluss
(1) Angebote von ASCENTUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von ASCENTUS oder
- Lieferung der Ware oder Leistungserbringung.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
7. Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Versand-, Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist ASCENTUS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.
(4) ASCENTUS ist berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
(5) Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8. Lieferung
(1) Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager.
(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten. ASCENTUS wird den Kunden über Verzögerungen unverzüglich informieren.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie mit dem Auftraggeber abgestimmt oder für ihn zumutbar sind.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von ASCENTUS (z. B. Lieferengpässe, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen) verlängern die Lieferfrist angemessen.
9. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Auftraggebers, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich oder in Textform angezeigt werden.
(3) Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.
(4) Andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
11. Haftung
(1) Die Haftung der ASCENTUS GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ASCENTUS GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
12. Keine sicherheitstechnische Gesamtverantwortung
(1) Die ASCENTUS GmbH übernimmt keine sicherheitstechnische Gesamtverantwortung für Anlagen, insbesondere nicht für Schießstände oder vergleichbare Einrichtungen.
(2) Die Gesamtverantwortung für Planung, Bau, Abnahme und Betrieb liegt beim Betreiber sowie den jeweils beauftragten Fachunternehmen.
13. Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl der ASCENTUS GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
14. Verjährung
(1) Ansprüche aus Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, soweit gesetzlich zulässig.
15. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von ASCENTUS.
16. Rücktritt
ASCENTUS ist zum Rücktritt berechtigt, wenn:
- der Kunde zahlungsunfähig wird
- ein Insolvenzantrag gestellt wird
- oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden
17. Export / Vorschriften
(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bei Verwendung der gelieferten Produkte.
(2) Dies gilt insbesondere für Vorschriften im Zusammenhang mit Schießständen, Arbeitsschutz, Umweltrecht und Sicherheitsbestimmungen.
18. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien ASCENTUS für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
- Naturkatastrophen
- Krieg
- Streiks
- Lieferkettenstörungen
- behördliche Maßnahmen
19. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz der ASCENTUS GmbH.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
ASCENTUS GmbH
Stand: Februar 2026